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   VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21   

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VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21 (https://dejure.org/2022,7689)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.03.2022 - 14 K 4465/21 (https://dejure.org/2022,7689)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. März 2022 - 14 K 4465/21 (https://dejure.org/2022,7689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Vorläufige Duldung des Weiterbetriebs seiner Spielhalle; Auswahlermessen bei der Schließung einer von mehreren Spielstätten; Zusicherung einer Abwicklungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Spielhalle; Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Betriebsuntersagung; Auswahlentscheidung; Mindestabstandsgebot; Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen; Bestandsschutz; Zäsur; Zusicherung; Abwicklungsfrist

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21

    Gewerbefähigkeit einer Personengesellschaft; Privilegierung von

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21
    Ein ausschlaggebendes Gewicht müsse der Nähe zu einer solchen Einrichtung nicht zukommen (hierzu wird verwiesen auf: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 42; Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 21).

    Zwar hebt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zutreffend hervor, mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsaufgabe, die sich nur teilweise rückgängig machen lassen, sei insbesondere in der - hier jedenfalls nicht von vornherein auszuschließenden - Situation einer zwischen mehreren grundsätzlich auswahlfähigen Betrieben zu treffenden Auswahlentscheidung die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens sowie die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich (vgl. hierzu insbesondere: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 43).

    Dem hohen Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an einem zeitnahen Wirksamwerden der mit dem Glücksspielstaatsvertrag bzw. dem Landesglücksspielgesetz zur Eindämmung der Spielgesucht vorgenommenen Rechtsänderungen dürfte es jedoch entsprechen, diesem Belang vordringlich im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen, in dem das Gericht bei voraussichtlicher Fehlerhaftigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung die Behörde gegebenenfalls zur einstweiligen Duldung der Fortsetzung des betroffenen Spielhallenbetriebs (allerdings im Regelfall nur bis zur Entscheidung über den Widerspruch) verpflichten kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 43).

    Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation gebietet auch das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und § 41 LGlüG - jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keine zeitlich über die Entscheidung der Widerspruchsbehörde hinausreichende Gewährleistung der Möglichkeit der Fortführung des betroffenen Spielhallenbetriebs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 185 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2018 - 4 B 179/18 -, juris Rn. 40 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 63).

    Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d.h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 14).

    Die von dem Antragsteller mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt hinter diesem Begehren zurück, weil die bloße Duldung des Weiterbetriebs - anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis - nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 23 und vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Eine Betriebsaufgabe würde wegen der jedenfalls teilweise nicht rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Folgen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner durch Art. 19 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 12 und 14 GG grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bedeuten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 26 ff.).

    Denn die Gefahr von ordnungswidrigkeiten- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen besteht bereits wegen der fehlenden Erlaubnis (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 28 zur vergleichbaren Situation, in er eine Schließung der betroffenen Spielhalle noch nicht angeordnet wurde).

    Die von der Behörde nach Ablauf der Übergangsfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 38).

    Unterschiede können sich unter anderem aus Besonderheiten des Umfelds des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung der einzelnen Betreiber ergeben (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 39 - 40).

    Auch in diesen Richtlinien finden sich qualitative Anforderungen an die Betriebsführung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

    (1) Mit Blick auf die Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 ist im Rahmen der Auswahlentscheidung, wenn auch lediglich als eines von vielen Kriterien, dem kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen muss, auch die Nähe einer Spielhalle zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG und eine sich daraus ergebende Gefährdungslage bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

    Insoweit ist aber gerade mit Blick auf das Recht der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG die Besonderheit zu berücksichtigen, dass hier die Fortführung einer bisher rechtmäßig betriebenen Spielhalle in Konkurrenz zu weiteren Spielhallen, von denen nach der gesetzgeberischen Konzeption auf Grund des Abstandsgebots des § 42 Abs. 1 LGlüG nur einige übrig bleiben sollen, in Rede steht und dass deren Auswahl lediglich allgemein vorgegeben ist, was eine einzelfallbezogene Betrachtung und die Möglichkeit, diese im Widerspruchsverfahren und ggf. später im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, erfordert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 185 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2018 - 4 B 179/18 -, juris Rn. 40 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 63).

    ddd) Art. 19 Abs. 4 GG gebietet jedoch nicht - wie beantragt - die Verpflichtung zur Duldung des Betriebs der Spielhalle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erlaubnisverfahrens, sondern lediglich bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom XXX 2021 (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 44).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2021 - 6 S 2716/21

    Duldung eines Spielhallenbetriebs - Mindestabstandsgebot - Privilegien von

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21
    Ein ausschlaggebendes Gewicht müsse der Nähe zu einer solchen Einrichtung nicht zukommen (hierzu wird verwiesen auf: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 42; Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 21).

    Die von dem Antragsteller mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt hinter diesem Begehren zurück, weil die bloße Duldung des Weiterbetriebs - anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis - nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 23 und vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Es ist ihm nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" zu erleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 76 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 -, juris Rn. 14).

    Die in § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vorgesehene Privilegierung von Bestandsspielhallen entfällt jedoch, wenn ein Betreiberwechsel vorliegt oder die Legalisierung des Spielhallenbetriebs mittels der erforderlichen Erlaubnis unterbrochen ist und der Betrieb auch nicht aktiv geduldet wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 22).

    Vielmehr bedarf es - wie beim Betreiberwechsel - einer neuen Erlaubnis, in deren Rahmen § 42 Abs. 3 LGlüG ungeschmälert zur Anwendung kommt (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 23 f.).

    Dem dürfte es entsprechen, Bestandsschutz nur solange zu gewähren, wie keiner dieser Bezugspunkte wesentlich, das heißt in einer sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse auswirkenden Weise, verändert wird (vgl. ähnlich: OVG des Saarlandes, Urteil vom 06.11.2018 - 1 A 170/16 -, juris Rn. 35), ohne hierbei von einer entsprechenden Änderungsgenehmigung gedeckt zu sein (vgl. zum Fortbestehen der Privilegierung in letzterem Falle: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 27).

    (1) Mit Blick auf die Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 ist im Rahmen der Auswahlentscheidung, wenn auch lediglich als eines von vielen Kriterien, dem kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen muss, auch die Nähe einer Spielhalle zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG und eine sich daraus ergebende Gefährdungslage bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21
    Die Antragsgegnerin habe in Verkennung der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (hierzu wird verwiesen auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20 Rn. 185) außer Acht gelassen, dass auch die grundrechtlichen Belange und Auswirkungen eines Betriebsverlustes für den Antragsteller bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen seien.

    Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation gebietet auch das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und § 41 LGlüG - jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keine zeitlich über die Entscheidung der Widerspruchsbehörde hinausreichende Gewährleistung der Möglichkeit der Fortführung des betroffenen Spielhallenbetriebs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 185 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2018 - 4 B 179/18 -, juris Rn. 40 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 63).

    Denn jedenfalls nach Veröffentlichung des Entwurfs des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages in der entsprechenden Landtagsdrucksache in Baden-Württemberg am 18.11.2011 konnte auf den Fortbestand des § 33i GewO nicht mehr vertraut werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 203; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 7).

    Das Fehlen von Kriterien für die bei der Entscheidung zu treffende Auswahl zwischen bestehenden Spielhallen verstößt allerdings nicht gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. für das saarländische Landesrecht: BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 183).

    Zudem sind bei der Auswahlentscheidung die Ziele des § 1 GlüStV zu beachten, was sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt (vgl. für die Härtefallbefreiung nach § 12 Abs. 2 Saarl. SpielhG: BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 184 ff.>; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.10.2020 - 3 K 2934/20 -, juris Rn. 110 m.w.N.).

    Insoweit ist aber gerade mit Blick auf das Recht der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG die Besonderheit zu berücksichtigen, dass hier die Fortführung einer bisher rechtmäßig betriebenen Spielhalle in Konkurrenz zu weiteren Spielhallen, von denen nach der gesetzgeberischen Konzeption auf Grund des Abstandsgebots des § 42 Abs. 1 LGlüG nur einige übrig bleiben sollen, in Rede steht und dass deren Auswahl lediglich allgemein vorgegeben ist, was eine einzelfallbezogene Betrachtung und die Möglichkeit, diese im Widerspruchsverfahren und ggf. später im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, erfordert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 185 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2018 - 4 B 179/18 -, juris Rn. 40 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 63).

  • VG Karlsruhe, 01.10.2021 - 1 K 2308/21

    Gewährung effektiven Rechtsschutzes bis zur Entscheidung durch die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21
    Eine fehlende Transparenz bezüglich der der Entscheidung zugrundeliegenden Kriterien könne der Antragsgegnerin nicht vorgehalten werden, denn die anzuwendenden Auswahlkriterien ergäben sich in hinreichendem Maße aus dem Gesetz (hierzu wird verwiesen auf: VG Stuttgart, Beschluss vom 22.10.2021 - 18 K 3337/21 -, juris Rn. 47 und 56; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 56; vgl. Bl. 143 der Gerichtsakte).

    Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation gebietet auch das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und § 41 LGlüG - jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keine zeitlich über die Entscheidung der Widerspruchsbehörde hinausreichende Gewährleistung der Möglichkeit der Fortführung des betroffenen Spielhallenbetriebs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 185 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2018 - 4 B 179/18 -, juris Rn. 40 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 63).

    Anders als der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint, waren diese Umstände auch spätestens bis zum 29.02.2016 geltend zu machen (so zuletzt auch: VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 33; VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 22 ff.).

    Denn dem Erlaubnisantrag sind nach § 51 Abs. 5 Satz 3 LGlüG sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 33; VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 24).

    Insoweit ist aber gerade mit Blick auf das Recht der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG die Besonderheit zu berücksichtigen, dass hier die Fortführung einer bisher rechtmäßig betriebenen Spielhalle in Konkurrenz zu weiteren Spielhallen, von denen nach der gesetzgeberischen Konzeption auf Grund des Abstandsgebots des § 42 Abs. 1 LGlüG nur einige übrig bleiben sollen, in Rede steht und dass deren Auswahl lediglich allgemein vorgegeben ist, was eine einzelfallbezogene Betrachtung und die Möglichkeit, diese im Widerspruchsverfahren und ggf. später im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, erfordert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 185 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2018 - 4 B 179/18 -, juris Rn. 40 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 63).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 6 S 2384/19

    Härtefall begründenden Umstände nach Maßgabe des GlSpielG BW § 51 Abs 2 S 1, Abs

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21
    Denn jedenfalls nach Veröffentlichung des Entwurfs des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages in der entsprechenden Landtagsdrucksache in Baden-Württemberg am 18.11.2011 konnte auf den Fortbestand des § 33i GewO nicht mehr vertraut werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 203; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 7).

    Anders als der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint, waren diese Umstände auch spätestens bis zum 29.02.2016 geltend zu machen (so zuletzt auch: VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 33; VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 22 ff.).

    Denn dem Erlaubnisantrag sind nach § 51 Abs. 5 Satz 3 LGlüG sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 33; VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2018 - 4 B 179/18

    Vor der Schließung von Bestandsspielhallen, die nach einer Auswahlentscheidung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21
    Bei einer Abwicklungsfrist handele es sich um eine weitere Frist, die im Anschluss an die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung für eventuell noch vorzunehmende Abwicklungsmaßnahmen dem Spielhallenbetreiber eingeräumt werde (hierzu wird verwiesen auf: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2018 - 4 B 179/18 -, juris Rn. 46).

    Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation gebietet auch das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und § 41 LGlüG - jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keine zeitlich über die Entscheidung der Widerspruchsbehörde hinausreichende Gewährleistung der Möglichkeit der Fortführung des betroffenen Spielhallenbetriebs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 185 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2018 - 4 B 179/18 -, juris Rn. 40 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 63).

    Insoweit ist aber gerade mit Blick auf das Recht der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG die Besonderheit zu berücksichtigen, dass hier die Fortführung einer bisher rechtmäßig betriebenen Spielhalle in Konkurrenz zu weiteren Spielhallen, von denen nach der gesetzgeberischen Konzeption auf Grund des Abstandsgebots des § 42 Abs. 1 LGlüG nur einige übrig bleiben sollen, in Rede steht und dass deren Auswahl lediglich allgemein vorgegeben ist, was eine einzelfallbezogene Betrachtung und die Möglichkeit, diese im Widerspruchsverfahren und ggf. später im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, erfordert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 185 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2018 - 4 B 179/18 -, juris Rn. 40 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 63).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 3680/21

    Eilantrag auf einstweilige Duldung des Betriebs der Spielhalle

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21
    Denn für die Frage, ob die zuständige Behörde im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Duldung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle zu verpflichten ist, bleibt in Fällen, in denen - wie hier - eine sofort vollziehbare Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 GewO vorliegt, nur dann Raum, wenn die Betriebsuntersagung nach § 80 VwGO außer Vollzug gesetzt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2022 - 6 S 3680/21 -, juris Rn. 4 und vorangehender Beschluss der Kammer vom 11.11.2021 - 14 K 3351/21 -, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2020 - 4 B 1253/18 -, juris Rn. 7).

    Allein sein erfolgreicher Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Betriebsuntersagung der Antragsgegnerin verhilft dem Antragsteller indes noch nicht zu der erstrebten Duldungsposition (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2022 - 6 S 3680/21 -, juris Rn. 4).

    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich eine aktive Duldung auch aus der behördlichen Entscheidung ergeben kann, bei Ausübung des in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO eröffneten Ermessens auf eine entsprechende Untersagungsverfügung und ggf. deren Vollstreckung zu verzichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2022 - 6 S 3680/21 -, juris Rn. 13), dürfte es zwar nicht von vornherein auszuschließen sein, aus dieser Zusicherung auch einen Anspruch des Antragstellers auf aktive Duldung seines Spielhallenbetriebs mindestens bis zur Bestandskraft der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis herzuleiten.

  • VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18

    Verlängerung einer Spielhallenerlaubnis

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21
    Anders als der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint, waren diese Umstände auch spätestens bis zum 29.02.2016 geltend zu machen (so zuletzt auch: VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 33; VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 22 ff.).

    Denn dem Erlaubnisantrag sind nach § 51 Abs. 5 Satz 3 LGlüG sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 33; VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 4 B 255/18

    Duldung des Fortbetriebs einer Spielhalle bis zu einer erneuten Bescheidung des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21
    Die von dem Antragsteller mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt hinter diesem Begehren zurück, weil die bloße Duldung des Weiterbetriebs - anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis - nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 23 und vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Es ist ihm nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" zu erleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 76 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 -, juris Rn. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2015 - 6 S 679/15

    Untersagung des weiteren Betriebs einer Spielhalle wegen Fehlens einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21
    Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Schließungsverfügung ist - in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Landesglücksspielgesetz (LGlüG) - § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2015 - 6 S 679/15 -, juris Rn. 7).

    Steht - wie hier - die Möglichkeit einer aufgrund der Regelung des § 42 Abs. 1 LGlüG zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen mehreren Spielhallenbetrieben im Raum, ist zudem das hohe Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an einem zeitnahen Wirksamwerden der mit dem Glücksspielstaatsvertrag bzw. dem Landesglücksspielgesetz zur Eindämmung der Spielgesucht vorgenommenen Rechtsänderungen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2015 - 6 S 679/15 -, juris Rn. 27) - hier der Regelung des § 42 Abs. 1 LGlüG - zu beachten.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 6 S 1765/15

    Abstand zwischen zwei Spielhallen nach GlSpielG BW

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 - 6 S 2237/21

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen so genannten Hängebeschluss; Duldung

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2021 - 1 S 1692/21

    Unverhältnismäßigkeit des Betriebsverbots von Spielhallen bei sinkender Inzidenz

  • OVG Saarland, 06.11.2018 - 1 A 170/16

    Erlöschen der Spielhallenerlaubnis wegen wesentlicher Veränderung der Nutzfläche

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2021 - 6 S 472/20

    Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2017 - 6 S 306/16

    Erforderlichkeit einer Spielhallenerlaubnis bei Betreiberwechsel; Abstandsgebot;

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 5.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 6 S 2250/17

    Nebeneinander von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung -

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

  • BVerwG, 31.01.2008 - 7 B 48.07

    Zulässigkeit einer auf die zeitweilige Lagerung gefährlicher Abfälle begrenzte

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 1 S 1048/21

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses wegen Unmöglichkeit der Verbesserung der

  • VGH Hessen, 06.05.2015 - 6 A 1514/14

    Auslegung einer öffentlich rechtlichen Willenserklärung

  • VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 2934/20

    Verfassungsmäßigkeit der Vergabe spielhallenrechtlicher Erlaubnisse;

  • VG Karlsruhe, 30.07.2021 - 14 K 1992/21

    Gestattung des Weiterbetriebs von zwei Spielhallen - Befreiung vom Abstandsgebot

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2021 - 11 S 567/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf Erteilung eines Aufenthaltstitels:

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2021 - 6 S 2763/21

    Rechtsschutz gegen die Versagung einer aktiven Duldung hinsichtlich des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2020 - 4 B 1253/18

    Schließungsverfügung; Duldung; Spielhalle; Auslegung; unerlaubtes Glücksspiel;

  • VG Stuttgart, 22.10.2021 - 18 K 3337/21

    Verlängerung einer Spielhallenerlaubnis; Auswahlentscheidung der Erlaubnisbehörde

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 416/23

    Auswahlentscheidung nach

    Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 42 Abs. 3 LGlüG, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen (vgl. LT-Drucks. 15/2431, S. 105 f.), und die schon nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 3 LGlüG durch den Gesetzgeber typisierend angenommene Mitbenutzung der betroffenen Anlagen durch Kinder ist hierfür keine schwerpunktmäßige Nutzung durch Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren erforderlich (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2022 - 14 K 4465/21 -, juris Rn. 117).
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